Allgemeine Verkaufsbedingungen der Einsiedler Brauhaus GmbH
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§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dieses gilt selbst, wenn uns die allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragsteile bekannt sind.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Rampe zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder von uns anerkannt ist.
§ 6 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Betriebsgeländes, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß zu transportieren und zu lagern, insbesondere vor Verschmutzung und Sonneneinstrahlung zu schützen und bei 8 bis 12 Grad zu lagern.
- Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 10 Leergutrückführung und Pfand
- Das durch uns an den Abnehmer übergebene Leergut, insbesondere Fässer und Kästen mit der Kennzeichnung und dem Aufdruck der Einsiedler Brauhaus GmbH, bleibt in unserem Eigentum. Auch bei der Hinterlegung von Barpfand erwirbt der Abnehmer nicht das Eigentum an dem so gekennzeichneten Leergut. Der Abnehmer ist verpflichtet, mit dem übergebenen Leergut sorgfältig umzugehen. Der Abnehmer haftet uns für jede Art der Beschädigung sowie das Abhandenkommen von übergebenem Leergut auf Schadensersatz. Ebenso haftet er für unbeschädigte und vollständige Rückgabe des übergebenen Leergutes. Der Abnehmer ist verpflichtet das übergebene Leergut nach Aufforderung durch uns in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.
- Kommt der Abnehmer nach einer durch uns gesetzten Frist der Verpflichtung zur Rückgabe des Leergutes mit der Rückgabe in Verzug, hat er den uns durch die verspätete Rückgabe entstehenden Schaden zu ersetzen, höchstens jedoch bis zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert der übergebenen Leergutstücke.
- Jede vom Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut (Veräußerung, Verpfändung etc.) sowie jede missbräuchliche Benutzung des Leergutes ist zu unterlassen und berechtigt uns bei Zuwiderhandlung zur Geltendmachung des uns dadurch entstandenen Schadens.
- Bei Leergut, welches nicht mit dem Aufdruck der Einsiedler Brauhaus GmbH versehen ist, gelten dieselben Pflichten des Abnehmers wie bei mit Aufdruck Einsiedler Brauhaus GmbH gekennzeichnetem Leergut. Darüber hinaus ist der Abnehmer verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die nicht ordnungsgemäße oder nach Aufforderung nicht rechtzeitige Rückgabe des Leergutes entsteht.
- Wir sind nicht verpflichtet, Leergut zurückzunehmen, welches nicht durch uns übergeben worden ist. Gleiches gilt für Leergut, das nicht in unserem Liefersortiment enthalten ist.
- Wir sind nur verpflichtet, sortiertes Leergut, das heißt Kästen mit den jeweils dazu vorgesehenen Flaschen zurückzunehmen.
- Ab Übergabe des Leergutes bei Versendung des Leergutes auf Verlangen des Abnehmers ab dem Zeitpunkt des Verlassens unseres Betriebsgeländes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges des Leergutes auf den Abnehmer über.
- Soweit durch uns dem Abnehmer ein Leergutauszug zugestellt wird, gilt dieser als anerkannt, wenn der Abnehmer diesem nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
§11 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Chemnitz. Einsiedler Brauhaus GmbH
Einsiedler Hauptstraße 144
09123 Chemnitz
www.einsiedler.de